Checkliste u. Handlungsempfehlungen für das Leipziger Pilotprojekt zur Etablierung einer „Kreislaufwirtschaft in Kulturbetrieben“
Stand: 23. Juli 2026
Entwickelt von UNVERZAGT Rechtsanwälte (RA Dr. Schiffmann) im Auftrag und gemeinsam mit der Stadt Leipzig, Dezernat Kultur und Referat für Strategische Kulturpolitik.
A. Allgemeine Hinweise
A.I Zweck dieses Dokuments
Die folgende Checkliste und die darin enthaltenen Handlungsempfehlungen skizzieren Empfehlungen für die Etablierung einer Materialkreislaufwirtschaft in Leipziger Kulturbetrieben. Sie spiegeln den aktuellen Stand der tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse wider, die aus Bedarfsabfragen in Leipziger Kulturbetrieben sowie der rechtlichen Bewertung der daraus bislang erkannten Problemstellungen gewonnen wurden. Eine rechtliche Bewertung einzelner Fragestellungen findet sich am Ende der Checkliste in Form von Endnoten.
Die Checkliste und die rechtlichen Hinweise sollen für in der jeweiligen Einrichtung zuständige Entscheidungsträger eine informelle Hilfestellung auf dem Weg zu einrichtungsinternen Richtlinien und Prozessen zur Etablierung einer Kreislaufwirtschaft bieten und die Einordnung der wesentlichen rechtlichen Hürden erleichtern.
Die Checkliste ist als Entscheidungshilfe zu verstehen und darauf ausgelegt, dass, wenn sämtliche Fragen mit „Ja“ beantwortet werden können, prima facie keine gravierenden Bedenken gegen eine „Kreislauftauglichkeit“ des Materials bestehen.
Die Checkliste ist jedoch schematisch und das darin skizzierte Prüfprogramm, die aufgegriffenen Probleme und Lösungsansätze erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, garantieren nicht die „Zulässigkeit“ der Überlassung des Materials unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
A.II Aufbau und Begriffe
A.II.1 Kreislaufwirtschaft/Pilotphase
Der Begriff „Kreislaufwirtschaft“ verweist bereits auf eine wesentliche Prämisse, die bei der Bewertung der Zulässigkeit einer Weitergabe von Materialien durchweg eine maßgebliche Rolle spielt: Die (unentgeltliche) Veräußerung von Material wird zunächst im Rahmen einer Pilotphase nur für solches Material erwogen, welches die jeweilige Einrichtung selbst für die eigene Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt und welches insofern für eine Veräußerung in Betracht kommt, als dass es potenziell davorsteht, als Abfall entsorgt zu werden.
„Kreislaufwirtschaft im Kulturbetrieb“ ist daher als ein nach Abschluss der Pilotphase zu evaluierendes Projekt der Abfallvermeidung zu verstehen. Es bezeichnet ein zirkuläres System, in dem Material zum Zweck der Abfallvermeidung anderen Einrichtungen überlassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Material von dem jeweiligen Betrieb nicht mehr benötigt wird, bereits für dessen Zwecke „verbraucht“ wurde und insofern (für den veräußernden Betrieb) eine Nähe zum Abfall aufweist, was die Veräußerung und damit die künftige, weitere Verwendung unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 19 KrWG (öffnet in neuem Tab) abfallrechtlich als ressourcenschonendere Alternative zur Abfallentsorgung begrüßt (zu den abfallrechtlichen Details siehe Ziffer B.II.).
Typischerweise handelt es sich um buchhalterisch abgeschriebene oder zumindest geringwertige Verbrauchsgüter, die auch oft keinen wesentlichen Marktwert mehr aufweisen (z.B. MDF-Platten, abgespielte Bühnenbilder, Material für Ausstellungsarchitektur o.ä.).
Ob die Veräußerung in direktem Austausch zwischen (öffentlichen und/oder privaten) Einrichtungen geschieht oder „über“ Materialverwaltungen, Fundus-Einrichtungen oder „Plattformen“ vermittelt wird, kann im Einzelfall zu anderen Bewertungen der einzelnen Fragen führen.
Auch die konkrete Ausgestaltung der „Verfügung“ über Material „in den Kreislauf“ und der Gegenleistung, z.B. als Schenkung, Sachspende, Leihe oder Verkauf, kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Bewertungen der rechtlichen Zulässigkeit und Risiken führen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Veräußerung unter Marktwert oder gar eine unentgeltliche Veräußerung durch öffentliche Betriebe haushaltsrechtlich mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kollidiert und gem. § 90 Abs. 1 S. 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) nur ausnahmsweise und nur im öffentlichen Interesse zulässig ist. Öffentliche Betriebe treten typischerweise in Bezug auf Verbrauchsgüter und Vermögen, welches kein Anlagevermögen bzw. kein unbewegliches Vermögen (wie Grundstücke) darstellt, am Markt nicht als Verkäufer auf.
Gleichwohl gibt es prima facie selten Interessenten für einen entgeltlichen Erwerb des für die Kreislaufwirtschaft in Betracht kommenden Materials. Nicht zuletzt fehlen bislang rechtssichere Handreichungen für die unentgeltliche Veräußerung. Dies führt dazu, dass insbesondere öffentliche Betriebe eine gewisse Neigung verspüren bzw. die Notwendigkeit sehen, ge- bzw. verbrauchtes, nicht mehr benötigtes Material zu entsorgen, selbst wenn es dafür bei anderen öffentlichen Betrieben oder sozialen Einrichtungen Bedarf geben könnte.
Diese Gemengelage ist unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Abfallvermeidung nach § 7 Abs. 1 S. 2 (öffnet in neuem Tab) i.V.m. § 3 Abs. 19 KrWG (öffnet in neuem Tab), das ebenfalls die öffentliche Hand und deren öffentlichen Eigen- und Regiebetriebe von Amts wegen zu berücksichtigen haben (Art. 20 Abs. 3 GG (öffnet in neuem Tab)), rechtlich unbefriedigend. Im Umkehrschluss spricht jedoch einiges dafür, dass die Abfallvermeidung insbesondere haushaltsrechtlich auf Ebene des § 90 Abs. 1 S. 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) als „öffentlicher Zweck“ ein starkes Argument für eine Veräußerung unter Marktwert oder gar eine unentgeltliche Veräußerung sein kann.
Das gilt insbesondere dann wenn die Veräußerung sonstigen öffentlichen Betrieben oder sozialen Einrichtungen in privater Trägerschaft zugutekommt, und insofern ausnahmsweise rechtlich zulässig sein kann (siehe ausführlich hierzu B.III.), solange sonstige Risiken berücksichtigt werden. Die Risiken werden in der vorliegenden Checkliste ebenfalls beachtet, insbesondere förderrechtliche, gemeinnützigkeitsrechtliche, zivilrechtliche Haftungsrisiken sowie urheberrechtliche Risiken (siehe B.IV ff).
A.II.2 Betriebe, Weitergabe, Empfänger
Wenn vom „Betrieb“ die Rede ist, geht es um den jeweiligen Kulturbetrieb, der Material in den Kreislauf geben möchte. Wenn von „Weitergabe“ die Rede ist, geht es um die Überlassung des Materials an Dritte, d.h. „Empfänger“, etwa einen anderen Betrieb, eine Materialverwaltung oder vergleichbare Stellen, der das Material überlassen wird.
A.II.3 Material: Physisches Eigentum vs. Urheberrecht
Die Checkliste unterscheidet in Bezug auf Material, das Betriebe „in den Kreislauf geben“ möchten, zwischen beweglichen Sachen einerseits und an darauf verkörperten urheberrechtlichen Werken andererseits. „Ein Bühnenbild“ ist zum einen eine bewegliche Sache, zum anderen kann die Gestaltung, die auf der Sache verkörpert wird, ein urheberechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst sein. Insofern ist zwischen dem „physischen Eigentum“ an Sachen und ihrer Tauglichkeit für eine Kreislaufwirtschaft (B.) und dem „geistigen Eigentum“ an urheberrechtlichen Werken, die ggf. „auf den Sachen verkörpert“ werden (C.) zu unterscheiden. Deren „Kreislauftauglichkeit“ ist jeweils gesondert zu beurteilen.
A.II.4 Ergänzende Hinweise
In den Endnoten (siehe D.) werden detailliertere rechtliche Hinweise zu Einzelfragen gegeben.
B. Bewegliche Sachen
B.I Material im Alleineigentum des Betriebs bzw. Betrieb alleine verfügungsbefugt?
Ja, insbesondere wenn Material selbst „erworben“ wurde durch Kauf, Beauftragung der Herstellung (z.B. Kostüm, Bühnenbild usw.); im Fall von Koproduktionen oder Kofinanzierungen, wenn Koproduzent bzw. Kofinanzierer / Miteigentümer der Veräußerung vorher zustimmt.
Nein, insbesondere wenn Material nur Leihgabe oder gemietet (dann Weitergabe nur mit Zustimmung des Leihgebers bzw. Vermieters), oder Material im gemeinsamen Eigentum mit einem anderen Betrieb steht und dieser einer Veräußerung nicht zustimmt.
B.II Material noch kein Abfall?
Ja, wenn der Betrieb dem Material irgendeinen subjektiven Wert oder Verwendungsmöglichkeit beimisst. Dies kann auch die bloße Lagerung unter dem Vorbehalt der späteren Überlassung des Materials in den Kreislauf sein.
Nach dem subjektiven Abfallbegriff (§ 3 Abs. 1 KrWG (öffnet in neuem Tab)) kommt es nicht darauf an, ob das Material am Markt noch einen finanziellen Wert hat oder noch nicht abgeschrieben wurde. Es kommt allein darauf an, ob der Betrieb meint, dafür noch eine Verwendung zu haben.
Der subjektive Verwendungszweck darf sich mit der Zeit ändern und kann auch darin bestehen, dass der Betrieb ursprünglich für die eigene weitere Verwendung aufbewahrtes Material nun dem Kreislauf zuführen möchte.
Dann handelt es sich um Abfallvermeidung und „noch nicht“ um Abfall.
Ggf. sind relevante Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 KrWG (öffnet in neuem Tab) bei objektiv gefährlichem Material (z.B. kontaminiertes Material) zu berücksichtigen.
Nein, wenn der Betrieb dem Material keinen subjektiven Wert mehr beimisst und keine Verwendungsabsicht mehr hat. Erst dann handelt es sich um Abfall und das Material muss regulär entsorgt werden.
B.III Haushaltsrechtliche und förderrechtliche Zulässigkeit der Veräußerung?
Allgemeine Hinweise:
Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit binden Betriebe in öffentlicher Trägerschaft, aber auch aus öffentlichen Mitteln geförderte Betriebe in privater Trägerschaft in Bezug auf den Umgang mit ihrem Material (Stichworte: Erfassung des Bestands durch Inventarisierung, Erhalt von Wert und Substanz durch pflegliche Lagerung) und dessen (unentgeltliche) Veräußerung. Nach dem Grundsatz „Der Staat hat nichts zu verschenken“ ist Material, das noch einen Marktwert hat – unabhängig davon, welchen Buchwert es aufweist – in der Regel (i) nur veräußerbar, wenn der Betrieb das Material nicht mehr zur eigenen Aufgabenerfüllung benötigt, § 90 Abs. 1 S. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) und (ii) es zum „vollen Wert“, d.h. zum aktuellen Marktwert veräußert § 90 Abs. 1 S. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab). Gleiches gilt entsprechend für die bloße Nutzungsüberlassung, also etwa eine Leihe oder Miete, gem. § 90 Abs. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab).
Aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich, dass die Betriebe in öffentlicher Trägerschaft Material, das noch einen wirtschaftlichen Wert hat, nicht ohne weiteres „außerhalb“ des Haushalts, in dessen Vermögen das Material fällt, unterhalb des Verkehrswertes verkaufen bzw. verschenken bzw. zur Nutzung überlassen dürfen. Demgegenüber ist jedoch eine Veräußerung oder Nutzungsüberlassung unter Marktwert und sogar eine unentgeltliche Veräußerung von Material in folgenden Konstellationen haushaltsrechtlich privilegiert und fällt weder unter den Anwendungsbereich von § 90 Abs. 1 S. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) noch unter den Anwendungsbereich von § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab), solange der veräußernde Betrieb das Material nicht mehr für die eigene Aufgabenerfüllung benötigt:.
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zwischen Ämtern der gleichen Gemeinde untereinander
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zwischen Regiebetrieben der gleichen Gemeinde untereinander
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zwischen Eigenbetrieben und Eigenbetrieben derselben Gemeinde untereinander
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zwischen Eigenbetrieben und Regiebetrieben derselben Gemeinde untereinander
Eine Veräußerung unter Marktwert bis hin zur unentgeltlichen Veräußerung an andere Betriebe als Eigen- oder Regiebetriebe derselben Gebietskörperschaft kann gemäß § 90 Abs. 1 S. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) zur Förderung allgemeiner öffentlicher Interessen zulässig sein. Ein solcher öffentliche Zweck kann hier die Förderung einer Kreislaufwirtschaft im Interesse der Abfallvermeidung im Sinne der § 7 Abs. 1 S. 2 (öffnet in neuem Tab) i.V.m. § 3 Abs. 19 KrWG (öffnet in neuem Tab) sein, wenn der veräußernde Betrieb ohne die Möglichkeit einer unentgeltlichen oder vergünstigten Veräußerung geneigt gewesen wäre, das Material als Abfall zu entsorgen. Daneben regelt § 90 Abs. 1 S. 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) „insbesondere“ weitere Fälle des öffentlichen Interesses, etwa die Förderung gemeinnütziger Einrichtungen durch eine Veräußerung unter Marktwert oder ohne finanziellen Gegenwert (siehe hierzu unter B.III.1.e.)
Zu beachten ist auf formeller Ebene die Genehmigungspflicht der Rechtsaufsichtsbehörde: Bei Material, welches nicht als Geringwertiges Wirtschaftsgut bewertet werden kann, d.h. dessen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten die abgabenrechtlich geregelte Wertgrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit 800,- EUR netto) übersteigen, ist die Veräußerung unter Marktwert und das entsprechende Rechtsgeschäft nur wirksam, wenn die entsprechende Genehmigung der Landesdirektion als Rechtsaufsichtsbehörde eingeholt wird, § 90 Abs. 3 S. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) oder diese Genehmigung fingiert werden kann, § 90 Abs. 3 S. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) (hierzu unter B.III.1.f).
Daraus ergibt sich für die materielle Zulässigkeit der Veräußerung unter Marktwert bzw. unentgeltliche Veräußerung folgende Prüfungsreihenfolge für öffentliche Betriebe, die Material (unentgeltlich) veräußern möchten (siehe Ziffer B.III.1.):
Bei Betrieben in öffentlicher Trägerschaft ist die Überlassung des Materials unter Marktwert bzw. unentgeltlich gem. § 90 Abs. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) am ehesten an weitere gemeinnützige Betriebe in öffentlicher Trägerschaft zulässig, wobei haushalts- und kommunalrechtlich
- vorrangig andere städtische Eigen- und Regiebetriebe gem. § 95a SächsGemO (öffnet in neuem Tab) bevorzugt werden sollten, da eine unentgeltliche Veräußerung an solche mangels Rechtsträgerwechsels nicht unter § 90 Abs. 1, 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) und § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) fällt.
Gibt es bei solchen Betrieben keinen Bedarf, kann
- nachrangig an öffentliche Betriebe in Trägerschaft der nächstgrößeren gebietskörperschaftlichen Einheit gedacht werden (Kreis, Bezirk, Land), insbesondere, wenn diese Betriebe aus gleichen Haushalten für das Projekt ihre allgemeinen Zuschüsse beziehen, z.B. dem Landeshaushalt.
Besteht bei solchen Betrieben auch kein Bedarf, kann nachrangig eine Veräußerung an private Betriebe erwogen werden, wobei hier
- gemeinnützige bzw. soziale Betriebe (jeder Rechtsform, z.B. gemeinnütziger Verein, gemeinnützige Stiftung, gemeinnützige GmbH, eingetragene Genossenschaft)
und
- speziell auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Betriebe (z.B. bestimmte Materialverwaltungen) Vorrang vor „sonstigen“ privaten Betrieben haben sollten.
Als „sonstige“ private Betriebe kommen z.B. in Betracht: rein privatwirtschaftliche, gewerbliche Materialinitiativen und vergleichbare Betriebe.
Zu beachten sind in allen Fällen im Rahmen einer Gesamtabwägung
- die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (hierzu siehe unten B. III. 1e).
Die Veräußerung sollte außerdem generell unter der Maßgabe erfolgen, dass der jeweilige Empfänger – egal welcher Rechtsform – das Material seinerseits auch zum vereinbarten öffentlichen Zweck nutzen und im Anschluss, wenn es nicht „verbraucht“ und auch nicht Abfall wurde (in dem Fall hätte der Empfänger das Material selbst zu entsorgen), „im Kreislauf“ unentgeltlich weiterveräußern muss, um den öffentlichen Zweck der Veräußerung unter Marktwert bzw. unentgeltlichen Veräußerung hinreichend abzusichern.
Geht man davon aus, dass dieser einerseits in der Abfallvermeidung, andererseits in der Förderung des privilegierten Betriebs angelegt ist sollte die Erreichung des Zwecks im Rahmen der Veräußerung vertraglich abgesichert werden, etwa durch einen Verkauf oder eine Schenkung „unter Auflage“.
Dabei muss vertraglich gewährleistet werden, dass der Empfängerbetrieb das Material dann, wenn er selbst dafür keinen Bedarf mehr hat, dem veräußernden Betrieb wieder zu den ursprünglichen Konditionen (unentgeltlich oder weiter reduziert unterhalb des aktuellen Marktwerts) zurück anbieten muss.
Bei fehlendem Interesse hat der veräußernde Betrieb – im Sinne der Abfallvermeidung als öffentlicher Zweck gem. § 90 Abs. 1 S. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) – vor einer Entsorgung auch anderen Betrieben unentgeltlich oder vergünstigt anzubieten, die – im Sinne der Förderung sozialer Zwecke gemäß § 90 Abs. 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) – ihrerseits soziale Zwecke fördern.
Diese Auflagen bzw. Rückkaufoptionen sollten im entsprechenden Vertrag zwischen „abgebender“ Einrichtung und „aufnehmendem“ Betrieb dokumentiert werden.
Hinweise für rein privatwirtschaftliche Betriebe, die Material (unentgeltlich) veräußern möchten (siehe Ziffer B.III.2.): Hier sind in erster Linie förderrechtliche Bestimmungen relevant, sofern das Material aus Fördermitteln finanziert wurde.
Ist die Veräußerung haushaltsrechtlich und förderrechtlich unbedenklich?
Ja,
B.III.1 bei Veräußerung durch Betriebe in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft:
vorrangig bei „Veräußerung“ an einen anderen öffentlichen Betrieb, der sich in der Trägerschaft der gleichen Gemeinde bzw. gleichen „haushaltsrechtlichen Einheit“ (z.B. Weitergabe an einen anderen Theaterbetrieb oder ein anderes Museum in Trägerschaft der Stadt Leipzig) befindet:
sofern die eigene Aufgabenwahrnehmung nicht gefährdet wird, d.h. wenn das Material (auf absehbare Zeit) nicht für die Erfüllung der eigenen Aufgaben benötigt wird (z.B. wenn die Produktion „abgespielt“ ist, oder das Material auf absehbare Zeit aus anderen Gründen nicht benötigt wird (Ermessen des Betriebs). Für diesen Aspekt kann (muss aber nicht) sprechen, wenn die Sache buchhalterisch bereits abgeschrieben ist.
d.) nachrangig bei Veräußerung an einen anderen, nicht unter a) fallenden Betrieb (siehe die vorangestellten Hinweise oben unter B. III.):
wenn eine Bedarfsabfrage bei den jeweils „vorrangigen“ Betrieben (siehe oben III.1. a), ergeben hat, dass dieser keinen Bedarf hat,
und
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wie folgt:
wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass die (unentgeltliche oder unterhalb des Marktwerts liegende) Veräußerung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und die Aufgabenerfüllung des Betriebs nicht gefährdet (§§ 75 Abs. 1 (öffnet in neuem Tab), 90 Abs. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab)):
Hinweis vor der konkreten Gesamtabwägung in jedem Einzelfall:
Bereits die Prüfung der Frage, ob nicht mehr benötigtes und potenziell als Abfall einzustufendes Material unentgeltlich veräußert werden darf, sowie die Ermittlung der hierfür relevanten Entscheidungsparameter – etwa die Kalkulation von Lager-, Erhaltungs- und Personalkosten für das betreffende Material – verursachen für sich genommen unter anderem Personalaufwand in der Verwaltung.
Diese Aufwände stellen haushaltsrechtlich einen eigenständigen Abwägungsfaktor für die Frage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der einzelnen Veräußerungen bzw. der Implementierung entsprechender Prozesse dar und sind bei der Beurteilung, ob die (Prüfung der) unentgeltlichen Veräußerung im Sinne der §§ 75 Abs. 1 (öffnet in neuem Tab), 90 Abs. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) als wirtschaftlich, sparsam und machbar anzusehen ist, „vor der Klammer“ zu berücksichtigen und mit den erwarteten Einsparungen von Kosten und Emissionen abzuwägen. Diese Abwägung sollten daher in die strategischen Überlegungen der Betriebe einbezogen und der Beurteilung einer konkreten Veräußerung im Einzelfall vorausgehen.
Prüfungskriterien für konkrete Veräußerungen im Einzelnen:
Die Aufgabenerfüllung wird nicht gefährdet, wenn das Material (auf absehbare Zeit) nicht mehr für die Erfüllung der eigenen Aufgaben benötigt wird (z.B. wenn die Produktion „abgespielt“ ist, oder das Material auf absehbare Zeit aus anderen Gründen nicht mehr benötigt wird (Ermessen des Betriebs) oder aber Ersatz beschafft wird;
Unentgeltliche Veräußerung an Eigen- und Regiebetriebe gem. B.III a), d.h. der derselben „haushaltsrechtlichen Einheit“ (z.B. Stadt Leipzig) ist haushaltsrechtlich wie gesagt (vorbehaltlich der sonstigen, auch förderrechtlichen Kriterien) zulässig (zur Frage, wer innerhalb des Eigen- oder Regiebetriebs für die Entscheidung über die Veräußerung zuständig ist, siehe B.III.1.f).
Unentgeltliche Veräußerung an sonstige Betriebe, entlang der unter B.III b) – d) dargestellten Rangfolge, zulässig,
wenn das Material keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat (Buchwert ist hier zunächst nicht entscheidend, es zählt der Marktwert/Verkehrswert).
Beurteilung des Marktwertes anhand des folgenden Verfahrens und folgender, nicht abschließend aufgezählter Kriterien:
Hinweis: Selbst bei Geringwertigem Wirtschaftsgut (GWG -Wert/ Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten zurzeit bis einschließlich 800 EUR netto) bzw. Material, das buchhalterisch abgeschrieben ist, kann dies nicht „automatisch“ angenommen werden, solange noch ein Marktwert vorhanden ist. Es spricht bei GwG aber einiges dafür, dass die Zulässigkeit einer unentgeltlichen Veräußerung ausnahmsweise gegeben sein dürfte, solange der öffentliche Zweck gefördert wird (Umkehrschluss aus § 90 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab), wonach die Genehmigungspflicht der Rechtsaufsichtsbehörde bei Vermögensgegenständen mit einem Wert bis einschließlich 800 EUR netto entfällt und weil die haushaltsrechtliche Inventarisierungspflicht bei GwG entfällt), siehe hierzu unten;
Zuständigkeit für Wertermittlung: Der Marktwert sollte im Fall von städtischen Eigen- und Regiebetrieben durch eine Person ermittelt und dokumentiert werden, die nicht für die Entscheidung in der Sache über das „ob“ und „wie“ der Veräußerung zuständig ist. Eine Bewertung durch eine Person, die innerhalb des Eigen- und Regiebetriebs angestellt ist, dürfte aber regelmäßig bei typischen Verbrauchsgegenständen zulässig sein.
*Online-Recherche (etwa eBay, Kleinanzeigen, Idealo, Medimops etc.) oder Bedarfsabfrage bei möglichen sonstigen Interessenten zum Marktwert/Verkehrswert nach vergleichbarem Material und Dokumentation in entsprechender Akte durch Screenshot im Fall einer Online-Marktrecherche und Aktenvermerk im Fall eines Telefonats oder dergleichen;
- bei inventarisiertem Wirtschaftsgut kann der verbleibende aktuelle Buchwert ein Anhaltspunkt für die haushaltsrechtliche Zulässigkeit einer unentgeltlichen Veräußerung sein. Ist das Ende der Nutzungsdauer des für das Material anzunehmenden Abschreibungszeitraumes erreicht und damit das Material vollständig steuerrechtlich abgeschrieben, beträgt der Restbuchwert 1 Euro bis zur Entscheidung des Betriebs, dass es sich beim Material um „Abfall“ im abfallrechtlichen Sinne handelt (siehe dazu oben B.II) bzw. bis das Material aus dem Vermögen des Betriebs veräußert wird; Dokumentation durch Auskunft SAP bzw. der Stadtkämmerei über den aktuellen Buchwert. Bei einem geringen Buchwert (nicht über 800 EUR netto) spricht, wenn eine Online-Recherche keine gegenteiligen Ergebnisse, d.h. keine Nachfrage bzw. keinen relevanten Verkehrswert am Markt, ergibt, einiges dafür, dass eine unentgeltliche Veräußerung an privilegierte Betriebe im Sinne des § 90 Abs. 1 S. 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) zum Zweck der Abfallvermeidung nicht gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt.*
oder (wenn noch Marktwert/Verkehrswert vorhanden)
wenn der Aufwand für den Verkauf bzw. vorherige Aufbewahrung, Lagerung, Instandhaltung usw. höher ist als der Verkehrswert, d.h. der am Markt erzielbare Verkaufspreis
oder (wenn „Verschenken“ nicht sparsamer als Verkaufen oder Aufbewahren)
wenn die Veräußerung unterhalb des (noch bestehenden) Marktwerts/Verkehrswerts ausnahmsweise aus anderen Gründen zulässig ist (§ 90 Abs. 1 S. 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab)),
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z.B. wenn hierdurch die gemeindliche Aufgabenerfüllung erleichtert wird (etwa, weil sich der begünstigte Dritte verpflichtet, das Material nur zur Erfüllung gemeindlicher oder gemeinnütziger Aufgaben einzusetzen),
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um die Aufgabenerfüllung wirtschaftlicher zu gestalten oder für die Bürger angemessen zu verbilligen,
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unter haushaltswirtschaftlichen Aspekten, zum Beispiel bei hohen laufenden Erhaltungskosten und im Vergleich dazu einem nur geringen Verkehrswert oder einer nur geringen Unterschreitung des ermittelten Verkehrswertes,
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z.B. bei der Förderung sozialer, gemeinnütziger Einrichtungen,
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wenn das Material ansonsten als Abfall entsorgt würde, vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 (öffnet in neuem Tab) i.V.m. § 3 Abs. 20 KrWG (öffnet in neuem Tab),
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ggf. auch ansonsten im Sinne einer ökologischen Auslegung der „Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ (noch kein anerkannter Rechtsgrundsatz, aber ggf. ermessensfehlerfrei möglich, insb. bei GWG): wenn die unentgeltliche Veräußerung CO2-Einsparungen ermöglicht;
wenn die Veräußerung unterhalb des (noch bestehenden) Marktwerts unter der Maßgabe erfolgt, dass der Empfänger das Material, soweit es nicht verbraucht oder Abfall wird, dem veräußernden Betrieb wieder zum „Rückerwerb“ zu den ursprünglich gewährten Konditionen anbietet oder, sofern der ursprünglich veräußernde Betrieb keinen Bedarf hat, unter Bevorzugung anderer privilegierter Betriebe unter Auflage in den Kreislauf gibt, auch diese mögen das Material nur zur Erfüllung der privilegierten Zwecke einsetzen (Schenkung mit Rückerwerbsrecht und unter Auflage).
wenn keine förderrechtlichen Bedenken entgegenstehen, insbesondere der Zuwendungsbescheid keine Auflagen hinsichtlich einer Inventarisierungspflicht beinhaltet bzw. die Schwellenwerte dafür unterschritten sind und/oder eine Freigabe der Zuwendungsbehörde eingeholt wurde;
Für städtische Betriebe: Genehmigungsvorbehalte der Rechtsaufsicht (Landesdirektion, § 112 SächsGemO (öffnet in neuem Tab)) und ggf. Denkmalschutzbehörde beachten:
Genehmigung muss beantragt und bewilligt werden,
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Von Rechtsaufsicht: Bei Veräußerung unter Marktwert, sofern Marktwert vorhanden und kein Geringwertiges Wirtschaftsgut (d.h. wenn Marktwert vorhanden und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über 800,- € netto), § 90 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab);
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Von Rechtsaufsicht und Denkmalschutzbehörde: Bei Veräußerung von Vermögensgegenständen mit besonderem wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder denkmalpflegerischen Wert (Baudenkmale, Archive, Bilder, Bücher, geschichtliche Urkunden und Schmuckstücke, archäologische Funde, Münzen u.a.; im Zweifel ist die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde einzuholen), § 90 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab).
Genehmigungsfiktion gem. § 90 Abs. 3 S. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) beachten:
Die Genehmigung der Rechtsaufsicht gilt als erteilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem vollständigen Eingang der Antragsunterlagen die Genehmigung ablehnt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Antrag entgegenstehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags mitzuteilen, ob die Antragsunterlagen vollständig sind; nach Verstreichen der Frist ohne eine Mitteilung ist von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen auszugehen.
Rechtsfolge einer nicht beantragten Genehmigung ist zunächst die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Wird die Genehmigung versagt, ist die Veräußerung ex tunc, d.h. von Anfang an, nichtig und muss rückabgewickelt werden.
Hinweis: Es bietet sich an, im Wege sog. Sammelverfahren gebündelt mehrere Veräußerungsabsichten genehmigen zu lassen. Bei der Antragsbegründung sollte bei Vorliegen der entsprechenden Kriterien insbesondere darauf hingewiesen werden, dass der Betrieb keine eigene Verwendung mehr für das Material hat, welchen Buchwert das Material hat, welcher Marktwert wie ermittelt wurde, welche Lagerkosten es gibt und (sofern zutreffend), dass der Betrieb erwägen muss, das Material bei Versagung der Genehmigung als Abfall zu entsorgen, welchen sozialen Zweck der Empfängerbetrieb, dem das Material bzw. der Preisnachlass zugewendet werden soll, erfüllt und wie die Zweckerreichung vertraglich abgesichert wird.
wenn unentgeltliche Weitergabe mangels Vorliegens o.g. Gründe nicht in Betracht kommt:
Wenn keine Genehmigung erteilt wird, ist ein entgeltlicher Verkauf oder Vermietung zu erwägen.
insbesondere keine förderrechtlichen Bedenken gegen Verkauf.
Achtung: Wurde die Anschaffung des Materials aus zweckgebundenen öffentlichen Fördermitteln finanziert, ist der Förderbescheid bzw. Fördervertrag zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für die Weitergabe von Material zwischen Ämtern und Eigen- und Regiebetrieben derselben Gemeinde, weil sich hier der Förderzweck maßgeblich auf die Förderung des konkreten Amts bzw. Betriebs bezieht. Die haushaltsrechtliche „Schicksalsgemeinschaft“, wie sie zwischen Ämtern und Eigen- und Regiebetrieben auf Ebene des § 90 Abs. 1 S. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) angenommen werden kann, greift hier nicht.
Bei Unklarheiten sollte in jedem Fall Rücksprache mit der Fördereinrichtung gehalten werden, um Rückforderungsbescheide zu vermeiden.
Ggf. verlangt der Förderbescheid eine Inventarisierung. Ein Verkauf kann zur Folge haben, dass die daraus erzielten Erlöse weiter „zweckgebunden“ genutzt und nicht beliebig verwendet werden dürfen. Rückforderungen der Zuwendungsbehörde können bei zweckwidriger Verwendung nicht ausgeschlossen werden. Diese Aspekte vorab bestenfalls mit Zuwendungsbehörde klären.
Wohl kaum relevant:* *Ggf. gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei entsprechend hochwertigem Material eine Ausschreibung des Verkaufs, um höchstmöglichen Kaufpreis zu erzielen und das öffentliche Vermögen zu schonen. In der Praxis aber wohl eher irrelevant. Eine Anwendung des Vergaberechts dürfte ganz überwiegend ausscheiden, da die Veräußerung nicht für sich genommen unter den Anwendungsbereich des Vergaberechts fällt und zudem die Schwellenwerte regelmäßig nicht erreicht werden dürften.
Zuständigkeiten für die Entscheidung innerhalb städtischer Eigen- und Regiebetriebe
Im Fall von Eigen- und Regiebetrieben kann bei buchmäßig geringwertigen Verbrauchsgütern oder solchen, die einen geringen Marktwert aufweisen, davon ausgegangen werden, dass die Betriebsleitung für die Entscheidung nach § 90 Abs. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) zuständig ist, da die Entscheidung über die Veräußerung (auch unter Marktwert oder unentgeltlich) von Betriebsvermögen zum Zweck der Abfallvermeidung Teil der laufenden Geschäfte des Betriebs im Sinne des § 95a Abs. 2 S. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) ist.
Bietet das Material aus der Natur seiner Sache heraus Anhaltspunkte dafür, dass es sich künftig anstelle eines Verbrauchsguts als Anlagevermögen der Gemeinde eignen könnte, etwa bei Kulturdenkmälern, Kunstschätzen oder Kunstwerken, deren Marktwert sich künftig durch entsprechende Entwicklungen am Kunstmarkt steigern könnten, ist neben der Genehmigungspflicht der Denkmalschutzbehörde (vgl. § 90 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab)) auch zu hinterfragen, ob die Betriebsleitung für die Entscheidung über die Veräußerung (allein) zuständig ist. In derartigen Sonderfällen spricht einiges dafür, dass der Gemeinderat unter Einbeziehung der entsprechenden Fachämter zuständig sein dürfte.
Buchhalterische Betrachtung
Abbildung in Bilanz Stadt bei unentgeltlicher Übergabe
Abgabe von EB an Stadt:
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Möglichkeit 1: Aktivtausch: Stellt seitens 20.2 eine Umbuchung zwischen Finanz- und Anlagenvermögen dar
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Möglichkeit 2: Aktiv-/ Passivmehrung: Schenkung buchen (Anlagevermögen und passiver Sonderposten wird in gleicher Höhe gebildet)
Abgabe von Stadt an EB:
- Hier buchen wir derzeit nur über den Aktivtausch (Anlagevermögen an FAV)
Abbildung in der Bilanz bei entgeltlicher Übergabe
- Hier sind klassisch An- und Verkäufe abzubilden.
B.III.2 bei Veräußerung durch privatrechtliche Betriebe, die nicht in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen:
wenn keine sonstigen einer unentgeltlichen Veräußerung entgegenstehenden Inventarisierungs- und Aufbewahrungspflichten bestehen (z.B. im Fall öffentlich geförderter Projekte der freien Szene, wobei die unter B.III.1. genannten Grundsätze zur förderrechtlichen Zulässigkeit und haushaltsrechtlichen Inventarisierungspflicht „analog“ gelten dürften).
B.IV Satzungskonformität der Weitergabe bzw. der Annahme bei gemeinnützigen Betrieben und/oder Empfängern?
Ja, wenn (unentgeltliche) Veräußerung bzw. Entgegennahme dem Satzungszweck entspricht. Wenn das Material einen Marktwert hat und die Veräußerung vom Satzungszweck gedeckt ist, muss jedoch grundsätzlich unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zum Marktwert veräußert werden. Eine unentgeltliche Veräußerung oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung bzw. derartige Verfügungen unter Marktwert können die abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit gefährden.
Ausnahme: Sofern der Leistungsempfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft ist und die zugewendeten Materialien für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, kann diese Gefährdung geheilt werden. Diesbezüglich sind der Wert der Mittelweiterleitung und der steuerbegünstigte Verwendungszweck zu dokumentieren.
Nein, wenn (unentgeltliche) Veräußerung bzw. Entgegennahme dem Satzungszweck widerspricht und nicht von etwaigem, neben dem gemeinnützigen Zweck betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gedeckt ist.
Ausnahme: Das Material hat aktuell keinen Marktwert. In dem Fall ist auch eine unentgeltliche Veräußerung unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich.
Unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere in Bezug auf die abgabenrechtliche/steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Betrieben und Empfängern, wird eine Einzelfallprüfung regelmäßig unerlässlich sein, insbesondere wenn die Betriebe neben dem gemeinnützigen Betrieb einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben.
B.V Keine (weiteren) steuerrechtliche Hürden?[10]
Ja, keine steuerlichen Hürden
keine Schenkungssteuer erforderlich bei Schenkungen innerhalb der Stadt Leipzig, inklusive der Eigenbetriebe, Schenkung unterhalb der Schwellenwerte (§ 16 ErbStG) und/oder Schenkung an gemeinnützige Einrichtungen oder Schenkungen an andere Hoheitsträger, § 13 Abs. 1 Nr. 15, 16 ErbStG;
Nein, es gibt steuerliche Hürden zu beachten, insbesondere
Hinweise zur Umsatzsteuer:
Der Verkauf dürfte in der Regel nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei sein. Anderenfalls kommt es im Verkaufsfall sehr wahrscheinlich zur Umsatzsteuerpflicht. Für die Leihe, welche nach BGB unentgeltlich ist, gilt, dass es ohne Entgelt grundsätzlich auch keine Umsatzbesteuerung gibt. Eine Ausnahme kann nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dann greifen, wenn für den entsprechenden Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Die Vermietung (Nutzungsüberlassung gegen Entgelt) von beweglichen Gegenständen dürfte grundsätzlich eine Umsatzbesteuerung erfolgen.
B.VI Zivilrechtliche Haftungsrisiken angemessen begrenzt?[11]
B.VI.1 Allgemeine haftungsrechtliche Aspekte:
Zustand des Materials untersucht und dokumentiert?
Nein, sollte nachgeholt werden.
Ja, Zustand untersucht und dokumentiert.
Sind sämtliche bekannten Informationen über „Herkunft“ des Materials, darin verarbeitete Stoffe und den Zustand des Materials dem eigenen Eindruck nach „unbedenklich“?
Ja, Material ist untersucht worden und soweit erkennbar und bekannt „ungefährlich“ und weist keine „Schadensneigung“ auf, z.B. keine labilen Stellen, hervorstehende Nägel, keine „Brüche“ im Material, Splitterkanten o.ä., keine Kurzschlüsse oder defekten Kabel bekannt, etc.).
Informationen und Erwägungen über Zustand dokumentieren, weitergeben und quittieren lassen (z.B. „MDF-Platte weist nur leichte Gebrauchsspuren auf, ansonsten wie gekauft“ oder „Bohrlöcher an den Kanten aber keine Brüche erkennbar“)
Nein, dann Entsorgung oder Reparatur erwägen oder bedenkliche Aspekte dokumentieren, weitergeben und quittieren lassen (z.B. „Achtung: …“).
Ist Betrieb nur „Schenker“, nicht Hersteller / „Produzent“ des Materials?
Ja, Material wurde nur eingekauft und wird allenfalls leicht bearbeitet (z.B. bemalt) weitergegeben. Daher kommt gesetzliche Produkt- oder Produzentenhaftung des Betriebs nicht in Betracht (Einzelfallprüfung).
Nein, dann Produkthaftung und Produzentenhaftung bedenken, siehe B.VI.2.
Der „Hersteller“ des Materials (z.B. Kostüm oder Ausstellungsarchitektur) kann auch rechtlich derjenige sein, der bestehende Stoffe „veredelt“/“verarbeitet“ und dann das Ergebnis in Verkehr bringt.
B.VI.2 Produkthaftung und Produzentenhaftung
Wurden die Risiken aus etwaiger gesetzlicher Produkthaftung oder Produzentenhaftung begrenzt?
Folgende etwaige Haftungsquellen sollten bedacht und Informationen darüber dokumentiert werden:
keine Fabrikation(sfehler)
wenn der Betrieb für den „Produkt“- bzw. Materialtyp einen bestimmten Sicherheitsstandard / Herstellungsstandard definiert hat, muss dieser eingehalten werden.
keine Konstruktion(sfehler)
Wurde das Produkt im Einklang mit dem Stand der Technik hergestellt und aktuell geltende Sicherheitsstandards dabei eingehalten, sofern diese mit einem verhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand möglich sind?
keine Instruktion(sfehler)
Anweisungen über den sicheren Gebrauch des Produkts werden verständlich und vollständig an Empfänger kommuniziert (und quittiert).
Produktbeobachtung(sfehler)
Zumutbarer Aufwand über Beobachtung (z.B. über Plattform) des Materials wird eingehalten, bei Informationen über o.g. Fehler werden Empfänger informiert und diese künftig berücksichtigt.
Die Produkthaftung gem. Produkthaftungsgesetz (öffnet in neuem Tab) und/oder Produzentenhaftung gem. § 823 BGB (öffnet in neuem Tab) treffen den „Hersteller“ ggf. aber auch den, der Material „veredelt“/“verarbeitet“ und weitergibt. Bei der Produzentenhaftung kann sich der Betrieb durch den Nachweis fehlenden Verschuldens der entsprechenden Fehler einer Haftung entziehen. Bei der Produkthaftung wird kein Verschulden verlangt. Ob das (strenge) Produkthaftungsgesetz (öffnet in neuem Tab) aber auf unentgeltliche, nicht gewerbliche „Kreislaufwirtschaft“ Anwendung findet, ist gerichtlich soweit ersichtlich nicht abschließend geklärt. Risiken sollten aber vorsorglich vermieden werden. Die Produkthaftung knüpft nicht an Verschulden an, sondern an das Missachten der (potenziellen) Vorhersehbarkeit von „Fehlern“. Sie lässt sich vertraglich nicht ausschließen. Daher geht es darum, solche Fehler, soweit vorhersehbar, über Dokumentation und Kommunikation an Empfänger über den Zustand des Materials zu vermeiden, das bei Betrieb selbst hergestellt wurde (z.B. Material, das unter Verwendung von bestehendem Material zu einem „neuen“ Material weiterverarbeitet wird, wie Bühnenbild, Ausstellungsarchitektur usw.).
B.VI.3 Haftung vertraglich (soweit zulässig) ausgeschlossen?
Ja, in einem Vertrag bzw. der Dokumentation der Übergabe wurde mit dem Empfänger ein wirksamer (d.h. rechtlich im Einklang mit geltendem (AGB-)Recht formulierter) Haftungsausschluss des Betriebs vereinbart (insb. Haftung nur begrenzen auf Sachschäden und solche, die nicht vom Betrieb vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden)
Nein, sollte, wenn möglich nachgeholt werden.
C. Risiken in Bezug auf urheberrechtliches Werk bedacht?
C.I (Keine) Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks?
C.I.1 Urheberrechtliches Werk?
Können urheberrechtliche Aspekte außen vor bleiben, weil kein urheberrechtliches Werk vorliegt?
Ja, wenn auf der physischen Sache kein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpert wird, insbesondere wenn gar keine gestalterischen Elemente vorhanden sind (unbemalte Holzplatten, Werkstoffe, Schrauben usw.)
Nein, insbesondere wenn die physische Sache gestalterische Leistungen „beinhaltet“ bzw. verkörpert, z.B. bei Bühnenbild, Kostümen (sofern keine „historische Allgemeinplätze“), ggf. Ausstellungsarchitektur.
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk liegt vor, wenn es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung in wahrnehmbarer Formgestaltung mit einem Mindestmaß an Individualität handelt. Ob dies zu bejahen ist, ist eine wertungsmäßige Einzelfallfrage und nicht anhand von „Werkgattungen“ oder eines (nicht existierenden) Urheberrechtsregisters o.ä. zu bewerten.
C.I.2 Relevante Nutzung?
Können urheberrechtliche Aspekte außen vor bleiben, weil zwar ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt, dieses aber urheberrechtlich in nicht relevanter Weise weitergenutzt wird?
Ja, wenn das auf der physischen Sache verkörperte Werk bereits vollständig zerstört wurde (z.B. ein Bühnenbild übermalt oder ein Kostüm vollständig „dekonstruiert“ wurde, sodass geschützte gestalterische Elemente gar nicht mehr erkennbar sind)
Nein, insbesondere wenn gestalterische Leistungen künftig erkennbar weiter genutzt werden oder bearbeitet werden sollen.
C.II Nutzungsrechte eingeholt?[12]
Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt, das in urheberrechtlich relevanter Weise genutzt werden soll:
C.II.1 Ist Urheber:in bekannt?
Ja, insbesondere bei selbst beauftragten Werken
Nein, in Erfahrung bringen bzw. lückenlose Kette von (Bearbeitungs-)Rechten nachweisen lassen
C.II.2 Wurden die Nutzungsrechte zur Verwertung des Werks (neue Ausstellung, neue Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung etc. von Urheber:in bzw. Lizenzgebern eingeholt?
Ja, insbesondere bei selbst beauftragten Werken durch entsprechende (nachträgliche) Vereinbarung über Nutzungsrechte für Nutzungen i.R.d. Kreislaufwirtschaft möglich.
Nein, dann müsste dies nachgeholt oder das Werk dürfte nicht erkennbar weitergenutzt werden.
C.III Sonstige urheberrechtlichen Pflichten und Risiken bedacht?
C.III.1 Nennung
Existieren vertragliche Abreden über die Nennung des:der Urheber:in?
Ja, dann Einhaltung vertraglich weitergeben.
Nein, in Erfahrung bringen bzw. nachträglich vereinbaren, sonst im Zweifel angemessen, „branchenüblich“ nennen.
C.III.2 Vergütung
Existieren vertragliche Abreden über die Vergütung des:der Urheber:in im Zusammenhang mit der weiteren Verwendung seines: ihres Werks?
Ja, dann einhalten.
Nein, in Erfahrung bringen bzw. nachträglich vereinbaren.
D. Ergänzende Hinweise
Die folgenden Endnoten enthalten detailliertere rechtliche Hinweise zu Einzelfragen.
[1]
Diese Checkliste mit Handlungsempfehlungen wurde von der Anwaltskanzlei Unverzagt Rechtsanwälte (RA Dr. Schiffmann) im Auftrag und gemeinsam mit der Stadt Leipzig, Dezernat Kultur und Referat für Strategische Kulturpolitik, entwickelt.
[2]
Vgl. Schmid, Quecke/Schmid, SächsGemO, 7. Auflage, § 90 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) Rn. 16: „Theoretisch fällt auch die Übertragung von Vermögensgegenständen auf Sondervermögen unter den Begriff der Vermögensveräußerung. Da Eigenbetriebe und öffentliche Einrichtungen mit Sonderrechnung jedoch im Eigentum der Gemeinde stehen und unmittelbar Gemeindeaufgaben erfüllen, ist die Übertragung in dem zur Aufgabenerfüllung notwendigen Rahmen zulässig.“
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung ist nicht unumstritten. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig geht davon aus, dass § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) auch auf eine „Veräußerung“ von Eigenbetrieben untereinander und von Eigenbetrieben und Regiebetrieben untereinander Anwendung findet, weil das Vermögen von Eigenbetrieben Sondervermögen der Stadt ist.
Der Verfasser geht wiederum davon aus, dass eine Weitergabe von Ämtern untereinander begrifflich nicht unter § 90 Abs. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) und auch nicht unter § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) fällt, da es sich nicht um Sondervermögen handeln dürfte und der Schutzzweck des § 90 Abs. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) und des § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab), der Schutz des Steuerzahlers von unwirtschaftlicher Veräußerung bzw. Lieferungen und Leistungen, nicht greift.
Zu unserer Auffassung im Einzelnen:
Dafür, dass auch die unentgeltliche Veräußerung zwischen Eigen- und Regiebetrieben bzw. Eigenbetrieben und Eigenbetrieben derselben kommunalen Trägerschaft haushaltsrechtlich weder unter § 90 Abs. 1 S. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) noch unter § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) fällt, sprechen folgende Überlegungen:
Eine Veräußerung unter Eigen- und Regiebetrieben bzw. Eigenbetrieben und Eigenbetrieben derselben Gemeinde erfolgt zwar formal zwischen zwei rechtlich selbständigen Teilen, denen jeweils ein Sondervermögen mit entsprechendem Buchwerk zur Erfüllung verschiedener Aufgaben zugewiesen wird, verwaltungs- und haushaltsrechtlich jedoch gehören sie derselben Stadtverwaltung an und sind aus Perspektive des Schutzzwecks, der Schonung des Haushalts durch wirtschaftliche und sparsame Vermögensverwaltung, insofern eben doch auf einer Ebene zu betrachten. Eine Vermögensverschiebung zwischen diesen Betrieben verlangte nur dann unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, wenn dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich wäre und/oder dem Schutz des Steuerzahlers dienen würde.
§ 90 Abs. 1 S. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) und § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) dürften auf die „Veräußerung“ und damit auch die „Schenkung“ zwischen Eigenbetrieben und Regiebetrieben bzw. Eigenbetrieben und Eigenbetrieben derselben Stadt untereinander insbesondere aus den folgenden Gründen nicht anwendbar sein:
Für die Anwendbarkeit des § 90 Abs. 1 S. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) auf eine Veräußerung von Vermögensgegenständen zwischen Regie- und Eigenbetrieben bzw. Eigenbetrieben und Eigenbetrieben derselben Gemeinde spricht der Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 1 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab), der regelt:
„Die Lieferungen, Leistungen und Kredite im Verhältnis des Eigenbetriebs zu der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten.“
Dagegen, dass dies auch „Veräußerungen“ erfasst spricht indes neben dem Wortlaut:
§ 90 SächsGO (öffnet in neuem Tab) ist gem. § 95a Abs. 4 SächsGO (öffnet in neuem Tab) auf Eigen- und Regiebetriebe nur „sinngemäß“, d.h. unter Berücksichtigung der Besonderheiten, sondern sinngemäß entsprechend dem Charakter des Eigenbetriebs bzw. Regiebetriebs anzuwenden (vgl. Schmid, Quecke/Schmid, § 95a SächsGemO (öffnet in neuem Tab) Rn. 360).
Im Fall von Veräußerungen zwischen Regiebetrieben untereinander dürfte § 90 SächsGO (öffnet in neuem Tab) schon deshalb nicht greifen, weil deren jeweiliges Vermögen kein Sondervermögen darstellt.
Für die Veräußerung zwischen Eigenbetrieb und Eigenbetrieb oder Regie- und Eigenbetrieb könnte wiederum § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) anwendbar sein. Der Wortlaut spricht allerdings nur von „Lieferungen, Leistungen und Krediten“, nicht von „Veräußerungen“. Das spricht bereits dafür, dass „Veräußerungen“ dem Wortlaut nach nicht erfasst sind.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte einer unentgeltlichen Veräußerung solchen Vermögens nicht entgegenstehen, das er Eigen- oder Regiebetrieb für seine Aufgabenerfüllung gar nicht mehr benötigt (was in dieser Checkliste ja eine selbstständige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Veräußerung ist).
Der Sinn und Zweck des § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) dürfte es sein, den „leistenden“ Eigen- oder Regiebetrieb davor zu schützen, dass er die Leistungen und Lieferungen, die seine öffentliche Aufgabe darstellen und für die er typischerweise Entgelte (z.B. Benutzungsgebühren, § 9 Abs. 1 SächsKAG (öffnet in neuem Tab)) erhebt und die er typischerweise am Markt anbietet (etwa Theateraufführungen, Wasser, o.ä.) nicht ausnahmsweise unentgeltlich an andere Eigenbetriebe zu erbringen, weil dies seine Aufgabenerfüllung im Verhältnis zu den sonstigen, etwa privaten, Empfängern die Aufgabenerfüllung erschweren würde, z.B. wenn es sich um knappe Güter handelt, die der ohne § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) „privilegierte“ Eigenbetrieb dann unentgeltlich über Gebühr beanspruchen könnte und die sonstigen „Empfänger“ verdrängen könnten. Dies würde der Aufgabenerfüllung des veräußernden Eigen- oder Regiebetriebs schaden.
Dieses Schutzes bedarf es aber nicht, wenn Vermögensgegenstände im veräußernden Betrieb gar nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigt werden, was wie gesagt eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Veräußerung (egal zu welchem Preis) ist. Es spricht einiges dafür, dass diese Konstellation § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) schon deshalb nicht regelt, weil er sich auf diejenigen „Leistungen und Lieferungen“ beziehen dürfte, die typischerweise die Aufgabenerfüllung des Betriebs darstellen.
Gegen die Anwendbarkeit des § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) spricht auch das fehlende Schutzbedürfnis der Steuerzahler vor einer Minderung des Gemeindevermögens bzw. des aus öffentlichen Mitteln finanzierte Sondervermögens des Eigenbetriebs. Wenn der Vermögenswert letztlich (auch in einem anderen Betrieb) in der Gemeinde erhalten bleibt, schützt es die Steuerzahler nicht, wenn der „Empfängerbetrieb“ ein Entgelt zahlen muss. Im Gegenteil, es belastete die Gemeinde unnötig, wenn der eine Betrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Gegenstand entgeltlich erwerben müsste, den der andere mangels Bedarf sogar hätte (ohne äquivalenten Vermögenszuwachs) entsorgen dürfen.
Es sprechen insofern die besseren Argumente dafür, dass „Veräußerungen“ von der Vorschrift des § 13 Abs. 1 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) nicht erfasst sind und auch unter § 90 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) nicht solche fallen, die zwischen den Eigenbetrieben oder zwischen Eigen- und Regiebetrieben stattfinden, sofern sie zur Aufgabenerfüllung des einen Betriebs nicht mehr gebraucht werden und zugleich der Aufgabenerfüllung des anderen Betriebs dienen.
Folgt man der vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig vertretenen Auffassung, nach der auch Veräußerungen oder Gebrauchsüberlassungen zwischen Regie- und Eigenbetrieben bzw. Eigenbetrieben und Eigenbetrieben unter § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) fallen, wäre das Merkmal der „Angemessenheit“ in § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) im Lichte des § 90 Abs. 1 SächsGO (öffnet in neuem Tab) auszulegen und eine im steuerrechtliche Sinne drittvergleichsfähige Gegenleistung zu verlangen.
Ob in der Folge auch § 90 Abs. 3 S. 1 SächsGO (öffnet in neuem Tab), der Genehmigungsvorbehalt der Rechtsaufsichtsbehörde, auf § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) anwendbar ist, wenn unter Marktwert veräußert oder überlassen wird, ist unklar. Dagegen sprechen die o.g. Argumente, dass im Fall des § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) der Steuerzahler keines Schutzes bedarf und es insofern keines „strengen“ ex-ante Genehmigungsvorbehalts bedarf und die sonstigen Instrumente der Rechtsaufsicht ausreichen, um die Einhaltung des § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) zu überprüfen und durchzusetzen.
[3]
Sollte der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht durchweg gefolgt werden, bieten sich verschiedene Wege an, um etwaige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden:
Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (im Fall der Stadt Leipzig die Landesdirektion) sollte um Stellungnahme gebeten werden, ob sie von einer Anwendbarkeit des § 90 Abs. 1, Abs. 3 S 1, Nr. 1 SächsGemO bzw. § 13 SächseigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SächsGO (öffnet in neuem Tab) und der entsprechenden Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht und sich insofern für zuständig hält. Dabei empfiehlt es sich auch zu erfragen, ob für den Fall, dass die Landesdirektion von der Anwendbarkeit des § 13 SächseigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) ausgeht,) für die Veräußerung zwischen Eigenbetrieben bestimmte Bagatellwertgrenzen empfohlen werden können, unterhalb derer eine unentgeltliche Veräußerung noch als „angemessen“ im Sinne des § 13 SächseigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) angesehen werden kann.
der Gesetzgeber könnte in § 90 Abs. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) und § 13 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) klarstellen, dass die Veräußerung zwischen Eigen- und Regiebetrieben bzw. Eigenbetrieben und Eigenbetrieben unentgeltlich zulässig ist.
auf Basis des § 127 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) könnte das Land bzw. das Staatsministerium des Innern im Wege einer Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift (vgl. hierzu für Grundstücke VwV vom 8. 8. 2003 (SächsABl. S. 804); Neuerlass der VwV i.d.F. vom 22. 3. 2004 (SächsABl. S. 319); zuletzt Fassung vom 13. 4. 2017 (SächsABl. S. 584) etwa die Kommunalfreistellungsverordnung – KomFreiVO, SächsGVBl. S. 375, oder die VwV kommunale Grundstücksveräußerung (öffnet in neuem Tab)) vom 13. April 2017 (Sächs. ABl. S. 584)) regeln, dass keine oder zumindest unterhalb bestimmter Wertgrenzen eine unentgeltliche Veräußerung zulässig ist. Diese Möglichkeit sollte auch insbesondere in Betracht gezogen werden, um bei anderen Konstellationen (§ 90 Abs. 1 S. 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab)) Rechtssicherheit entlang von Wertgrenzen (z.B. bis 5.000 EUR) zu schaffen.
[4]
Vgl. hier auch zur Praxis bei der vergünstigten Veräußerung von Grundstücken der Gemeinde unter Marktwert an „privilegierte“ Einrichtungen mit entsprechenden Rückkaufoptionen, Schmid, Quecke/Schmid, SächsGemO, 7. Auflage, § 90 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) Rn. 74, 75 Ziffer 4, Rn. 98 ff.
Im Übrigen empfiehlt es sich für die Eigen- und Regiebetriebe hier im Rahmen einer Vertragsdatenbank Musterverträge bzw. Musterklauseln aufzubereiten, die dann genutzt werden können.
[5]
Vgl. Schmid, Quecke/Schmid, § 90 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) Rn. 46, und Rechtsgedanke aus Abschnitt IV der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Veräußerung kommunaler Grundstücke (VwV kommunale Grundstücksveräußerung (öffnet in neuem Tab)) vom 13. April 2017 (Sächs. ABl. S. 584): Zuständigkeit für Wertermittlung von Bedienstetem auch innerhalb der Abteilung, die Veräußerung überlegt.
[6]
Vgl. Schmid, Quecke/Schmid, § 90 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) Rn. 80 ff.) [Ergänzung durch den Verfasser]: „In besonderen Einzelfällen kann dies [die Abgabe an soziale Einrichtungen gem. § 90 Abs. 1 S. 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab)] bis zu einer unentgeltlichen Hingabe reichen. Denn wenn ein Dritter der Gemeinde mit seinem Vorhaben der Gemeinde den Bau und Betrieb einer eigenen Einrichtung erspart, ist dies für sie wirtschaftlich vorteilhafter als die Erfüllung der Aufgabe in eigener Regie.“
[7]
Insbesondere zu diesem Punkt und zum gesamten Komplex § 90 Abs. 1 S. 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) im Fall der Veräußerung an Betriebe, die nicht andere Eigen- und Regiebetriebe sind, wird empfohlen, eine Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift anzustreben, die privilegierte Marktwertgrenzen und Kriterien für privilegierte, soziale Empfängerbetriebe regeln sollte. Eine gute Orientierung für die wesentlich sensibleren Fälle von kommunalen Grundstücksveräußerungen (unter Wert) bietet hier etwa Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Veräußerung kommunaler Grundstücke (VwV kommunale Grundstücksveräußerung (öffnet in neuem Tab)) vom 13. April 2017 (Sächs. ABl. S. 584).
[8]
Vgl. in diese Richtung auch Schmid, Quecke/Schmid, § 95a SächsGemO (öffnet in neuem Tab) Rn. 50. Dafür spricht ein Umkehrschluss aus § 8 Abs. 2 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) auch, dass § 12 Abs. 2 S. 2 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) nur die Entnahme von Eigenkapital, nicht jedoch § 90 Abs. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) in Bezug nimmt. Sollten Zweifel an dieser Rechtsauffassung bestehen, könnte der Gemeinderat entsprechende Klarstellungen im Rahmen der Betriebssatzung regeln, § 95a Abs. 3 S. 1 SächsGemO (öffnet in neuem Tab), und die Zuständigkeit für § 90 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) zumindest innerhalb bestimmter Grenzen der Betriebsleitung zuweisen. Es könnten insofern Grenzwerte für Marktwerte mit Blick auf § 90 Abs. 1 S. 2 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) in den entsprechenden Betriebssatzungen erwogen werden, bei denen eine Veräußerung unter Marktwert oder unentgeltliche Veräußerung (vorbehaltlich der Genehmigung nach § 90 Abs. 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) und den sonstigen Voraussetzungen) prima facie keinen Bedenken begegnet. Gleiches kann für privilegierte Betriebe nach § 90 Abs. 3 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) erwogen werden. Sollte eine Einbeziehung des Gemeinderats für erforderlich gehalten werden, ist mit dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 2 S. 3 SächsEigenbetriebsVO (öffnet in neuem Tab) an entsprechende Grenzwerte in der Betriebssatzung zu denken, mit der eine Einbeziehung des Gemeinderats durch die des Bürgermeisters ersetzt werden kann.
Insbesondere droht nach Auffassung des Verfassers bei einer Veräußerung von Eigen- und Regiebetrieben untereinander keine Begünstigung von Amtsträgern oder Manipulation zulasten des Steuerzahlers, sodass der Schutzzweck von § 73 Abs. 5 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) und die entsprechenden Verfahrensregeln und Wertgrenzen nicht anwendbar sein dürften.
[9]
Vgl. hierzu ausführlich Schmid, Quecke/Schmid, SächsGemO, 7. Auflage, § 90 SächsGemO (öffnet in neuem Tab) Rn. 123 ff. Es wird empfohlen, hierzu im Übrigen die Kämmerei (Abteilungen Buchhaltung, Grundsatz) zu konsultieren.
[10]
Solle eine weitere steuerliche Bewertung erforderlich, aber nicht durch die beteiligten Ämter möglich sein, wäre abzustimmen, welche externe Beratung hier hinzugezogen werden sollte.
[11]
Auch hierzu bietet es sich an, im Rahmen einer Vertragsdatenbank entsprechende Musterklauseln bereitzuhalten.
[12]
Auch hierzu bietet es sich an, im Rahmen einer Vertragsdatenbank entsprechende Musterklauseln bereitzuhalten.